Bleaching

Close-up of female patient having her teeth examined by specialist. [url=http://www.istockphoto.com/search/lightbox/9786662][img]http://dl.dropbox.com/u/40117171/medicine.jpg[/img][/url]

Makellos weiße Zähne gehören zweifellos zum heutigen Schönheitsideal. Doch in den seltensten Fällen sind die strahlenden Beißer von Natur aus gegeben. Deshalb greifen viele auf ästhetische Behandlungen zurück und lassen sich ihre verfärbten Zähne künstlich aufhellen. Diese Methode ist allerdings nicht gerade kostengünstig, weshalb die Patienten bzw. Zahnärzte oftmals auf eine Umsatzsteuerbefreiung hoffen, gerade wenn es sich um ein medizinisch notwendiges Bleaching handelt.

Zahnaufhellungen nach Wurzelbehandlungen

Der Bundesfinanzhof hat zu diesem Thema ein Urteil gefällt. Die klagende Zahnarztgesellschaft hat bei zahlreichen Patienten Zahnaufhellungen durchgeführt. Dies erfolgte im Anschluss an Wurzelbehandlungen, die medizinisch notwendig waren. Diese Leistungen sah das Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig an. Damit war die Klägerin jedoch nicht einverstanden.

Bleaching als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung

Der Bundesfinanzhof hat nun geurteilt, dass ein Bleaching, welches zur Beseitigung von Zahnverdunkelungen vorgenommen wird, die durch eine vorherige Behandlung verursacht worden sind, als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung anzusehen ist. Das Umsatzsteuergesetz besagt, dass Heilbehandlungen, die ein Zahnarzt durchführt, umsatzsteuerfrei sind. Hierzu zählt auch eine ästhetische Behandlung, wenn diese zur Diagnose, Behandlung oder Heilung einer Krankheit bzw. Gesundheitsstörung dient. Auch eine ästhetische Behandlung ist umsatzsteuerfrei, wenn dadurch negative Konsequenzen einer Vorbehandlung beseitig werden. Aus diesem Grund sind auch die besagten Zahnaufhellungen von der Umsatzsteuer befreit, da durch diese Zahn-Verdunkelungen aus einer Vorschädigung beseitigt wurden.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 06.05.2015: AZ: V R 60/14