Fördergeld für Ausbildung

hands of a carpenter planing a plank of wood with a hand plane

Obwohl die Mehrheit der Deutschen mit ihrem Job zufrieden ist, streben vor allem junge Arbeitnehmer nach Erfüllung im Arbeitsleben. Viele bemerken während oder nach ihrer absolvierten Ausbildung, dass die Fachrichtung, für die sie sich entschieden haben, doch nicht zu hundert Prozent mit ihren Interessen und ihren Zukunftsplänen übereinstimmt. Andere möchten ihr Wissen allerdings auch vertiefen und durchlaufen deshalb zahlreiche Weiterbildungen oder zusätzliche Erstausbildungen im gleichen Fachbereich. Doch die Fördermittel durch den Staat sind in solchen Fällen nicht immer garantiert. Auch im zugrundeliegenden Rechtsstreit geht es um dieses Thema.

Kläger verlangt Fördergeld für berufsbildende „Erstausbildung“

Geklagt hatte ein im Jahr 1983 Geborener, der im August 2000 den erweiterten Sekundarabschluss an der Realschule erwarb. Nach seinem Schulabschluss absolvierte er ein Berufsgrundbildungsjahr an einer Berufsschule im Fachbereich Holztechnik. Hiernach begann er eine Ausbildung zum Tischler, die drei Jahre lang dauerte. Nachdem er seine Gesellenprüfung abgelegt hatte, arbeitet er vier Jahre lang in diesem Beruf. 2007 begann der Kläger dann eine zweijährige Ausbildung an der Fachhochschule für Holztechnik und Gestaltung und schloss diese 2009 als staatlich geprüfter Holztechniker ab. Daran anschließend ließ er sich ein Jahr lang zum staatlich geprüften Holzgestalter ausbilden. Für diese einjährige Ausbildung verlangte der Kläger Ausbildungsförderung gemäß Bundesausbildungsförderungsgesetz. Dies lehnte die Beklagte allerdings ab. Auch in der ersten Instanz blieb die Klage ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil der Vorinstanz jedoch abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der Förderung verpflichtet.

Kläger erfüllt Voraussetzungen für Fördermittel nicht

Der Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings stattgegeben. Als Begründung wurde angeführt, dass durch das Bundesausbildungsfördergesetz zwar auch für eine zusätzliche Berufsausbildung Fördergeld zugesprochen werden kann, hierfür allerdings die vorherige Ausbildung einen Zeitraum von maximal drei Jahren nicht überdauert hat. Diese Voraussetzung erfüllte der Kläger nicht, da in diesen Zeitraum auch das absolvierte Berufsgrundbildungsjahr angerechnet werden muss. Somit war der Anspruch auf Fördermittel bereits zu Beginn der Berufsausbildung zum staatlich geprüften Holzgestalter aufgebraucht.

 

  •  Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015; AZ: 5 C 4.14