Jährlich gibt es viele Urlauber, die mit ihrer gebuchten Reise nicht zufrieden waren. In einigen Fällen kann dafür im Nachhinein eine Reisepreisminderung erwirkt werden, doch das geht nicht immer. Das Amtsgericht Köln hat entschieden, dass das einmalige Auftauchen von Ungeziefer im Hotelzimmer keinen Reisemangel darstellt.

Familienvater verlangt Reisepreisminderung

Eine Familie mit zwei Kindern hatte im September 2014 eine Reise nach Mallorca gebucht. Direkt am ersten Abend gelang eine Ratte, die über die geöffnete Balkontür geklettert war, in das Hotelzimmer der Urlauber. Obwohl ein herbeigerufener Mitarbeiter das Tier entfernte und der Familie sofort ein neues Zimmer zur Verfügung gestellt wurde, verlangte der Vater als Entschädigung eine Minderung des Reisepreises um 50 %. Weil die Reiseveranstalterin jedoch nicht bereit war, diesen Nachlass zu zahlen, endete der Streit schließlich in einer Gerichtsverhandlung.

Wann liegt ein Reisemangel vor?

Das Amtsgericht Köln wies die Klage des Familienvaters ab. Da während des Urlaubs nur einmal eine Ratte in das Hotelzimmer gelangt war, könne nicht von einem Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB gesprochen werden. Ein Reiseveranstalter sei zwar verpflichtet, die zugesicherte Leistung auch zu erbringen, allerdings nur im Rahmen seiner Möglichkeiten. So müsse er weder unvermeidliche Begleiterscheinungen des Massentourismus, noch landestypische Verhältnisse entschädigen.

Ratten sind in südlichen Urlaubsgebieten nicht unüblich

Das Gericht führte aus, dass Ratten und ähnliche Ungeziefer in südlichen Urlaubsgebieten durchaus üblich seien und ihr Vorkommen insbesondere durch den Massentourismus noch verstärkt werde. Selbst wenn ein Hotel penibel auf Sauberkeit und Hygiene achte, könne das vereinzelte Erscheinen von Ungeziefer nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das Ereignis im konkreten Fall sei zwar unangenehm, aber dennoch unvermeidbar gewesen. Ein mögliches Rattenproblem des Hotels könne ausgeschlossen werden. Demnach habe die Familie auch keinen Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises.

  • Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Köln vom 07.09.2015, AZ: 142 C 78/15