Vielen Bürger ist sie jedes Jahr aufs Neue eine lästige Pflicht – die Steuererklärung. Nicht genug, dass man sie jährlich verfassen muss, weggeschickt werden soll sie am Ende noch oder am besten gleich persönlich beim Finanzamt abgegeben. Doch vielen ist dies zu umständlich und sie schicken die Erklärung per Fax weg. Ist diese Erklärungsübermittlung allerdings auch gesetzeskonform? Darüber hatte der Bundesfinanzhof zu urteilen.

Steuerberaterin übermittelt Erklärung per Fax

Im konkreten Fall ging es um die Klägerin, welche im Jahr 2007 lediglich aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte erwirtschaftete. Ihre Steuerberaterin erstellte für die Klägerin die Einkommensteuererklärung für 2007 und informierte sie lediglich telefonisch über deren Inhalt. Das von der Steuerberaterin zugefaxte Deckblatt der Erklärung unterschrieb die Klägerin. Daraufhin sendete die Steuerberaterin die Erklärung dem Finanzamt mittels des ELSTER-Portals ohne Zertifizierung zu. Am 30. Dezember 2011 ging beim Finanzamt die dazu gehörige komprimierte Einkommensteuererklärung ein. Die erste Seite dieser Erklärung war das zugefaxte Deckblatt, auf dem die telekopierte Unterschrift stand. Die Klägerin unterschrieb erst im Januar 2012 das Deckblatt erneut an Amtsstelle. Da die Festsetzungsfrist abgelaufen sei, lehnte das Finanzamt den Antrag ab. Daraufhin legte die Klägerin Einspruch ein, dem das Finanzgericht statt gab.

Wirksame Übermittlung

Diese Beurteilung wurde durch den Bundesfinanzhof gestützt. Dieser kam nämlich zu dem Entschluss, dass die Einkommensteuererklärung auch per Fax wirksam an das zuständige Finanzamt verschickt werden kann, denn auch auf diesem Weg können sowohl Inhalt als auch Person der Steuererklärung eindeutig bestimmt werden.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 7. Januar 2015; AZ: VI R 82/13