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Das Ausländerrecht ist ein Teil im Sonderordnungsrecht, das im Kern die Einreise und den Aufenthalt von Menschen regelt, die nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen. Ausländer ist, wer nicht Deutscher im Sinne des Art.116 I GG ist. Gegenstand des Ausländerrechts können Bestimmungen über die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, der Erwerbstätigkeit, die Integration, die soziale Sicherung und das Steuerrecht sein.
In Deutschland sind die gesetzlichen Grundlagen, die die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in der BRD betreffen, seit dem 01. Januar 2005 im Aufenthaltsgesetz und für Unionsbürger im Freizügigkeitsgesetz geregelt.
Das Aufenthaltsgesetz enthält die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen über die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland. Das AufenthG regelt aber auch die Beendigung bereits bestehender Aufenthalte, z.B. Ausweisungen.
Das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern - Freizügigkeitsgesetz/ EU regelt als Artikel 2 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes den Aufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen neu. Es regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihrer Familienangehörigen.
Das Ausländerrecht beinhaltet noch weitere relevante Gesetze:
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG); regelt das Asylverfahren in Deutschland. Es konkretisiert damit das Recht auf Asyl nach Art. 16a GG.
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG); enthält die Regelungen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Jedes Problem ist individuell. Alle Ihre Fragen zum Thema Ausländerrecht lassen sich von einem erfahrenen Rechtsanwalt in diesem Bereich innerhalb weniger Minuten beantworten.
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Steffan Schwerin |
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